AUSZUG aus den AGBG 2022

1. Geltungsbereich

1.1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG 2022“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner/Gast und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen – ausgenommen Cateringleistungen.

1.2.    Für Beherbergungsleistungen des Gastwirtes gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 („AGBH 2006“).

3.   Vertragsabschluss
Vertragsinhalt

3.1.    Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.

3.3. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise.

3.5.    […] Eine Über- oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zulässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Über- schreiten der vereinbarten Anzahl an Personen erfolgt die Verrechnung gemäß der tat- sächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl gelten die an- geführten Stornobedingungen gemäß Punkt 7.

3.6.    Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale ge- troffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tat- sächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt und gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 10/pro reserviertem Gast als Mindestkonsumation vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu zahlen ist.

5. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

5.2. Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per Email/auf dem Postweg oder bei vereinbarter Anzahlung mit Abbuchung durch den Gastwirt Gastwirt oder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die Anzahlung belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Konto des Vertragspartners mit dem in den Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz.

6. Rücktritt des Gastwirtes vom Bewirtungsvertrag

6.1.    Falls der Vertragspartner/die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

6.3. Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw. der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

7. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

7.1.    Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartner steht dem- nach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.

7.2.    Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

bis 3 Monate – 0% /  3 Monate bis 14 Tage – 0% /  14 Tage bis 1 Tag – 20% / am letzten Tag – 100%

7.3.    Bis zu einer Unterschreitung der reservierten Gästezahl im nachfolgenden Ausmaß ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästeanzahl ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners möglich:

bis 3 Monate – 0% /  3 Monate bis 14 Tage – 0% /  14 Tage bis 1 Tag – 20% / am letzten Tag – 100%

7.4.    Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 7.3 genannte Gästeanzahl ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt

7.2 angeführten Stornogebühren möglich.

7.5.    Die jeweiligen Stornogebühren berücksichtigen jene Kosten, die sich der Gastwirt aufgrund des Unterbleibens der Leistung(en) erspart hat, und sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw. dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Ge- tränke), etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw. mangels vereinbarter Konsumationsleistung vom Betrag in der Höhe von EUR 30,00 pro reserviertem Gast zu berechnen.

10. Pflichten des Vertragspartners

10.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes ist nicht gestattet.

10.5. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des OÖ Jugendschutzgesetzes idgF und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verantwortlich und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner ist – soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.

17. Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

17.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich des Punktes 17.3 zu verlangen.

17.3. Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme sei- nes Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet wer-den können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.

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